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Vom Hüten der Zunge

Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
So streng steht es geschrieben im österreichischen Strafgesetzbuch unter dem Titel Beleidigung (§ 115, Abs. 1) seit 1. 9. 2017 bis zum 31. 12. 9999 (nach aktuellem Kalender würde das ein Freitag sein). Abs. 2 beeilt sich hinzuzufügen, was mit öffentlich bzw. mehreren gemeint ist: mindestens zwei Zuhörer müssen das mitbekommen haben. In einem 3. Abs. wird das Vergehen bei allgemein begreiflicher Entrüstung entschuldigt.
Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Hier (§ 111, Abs. 1) geht es um üble Nachrede. Wenn die üble Nachrede gar einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird (Abs. 2, Druckwerk, Rundfunk), verdoppelt sich der Strafrahmen. Nur wenn der Täter mit seiner rufschädigenden Behauptung recht hatte oder hinreichende Gründe vorlagen, die Behauptung für wahr zu halten (Abs. 3), entgeht er einer Bestrafung.
Der geneigte Leser wie auch die geneigte Leserin wird womöglich verstehen, warum ich dem genauen Wortlaut des Gesetzes soviel Raum gebe (wer liest das schon wirklich genau). Der Text hat es durchaus in sich. Formulierungen wie verächtlich, unehrenhaft, gute Sitten oder hinreichende Gründe öffnen jedenfalls einen gewissen Spielraum.
Der 'Spielraum' wächst ins schier Unermessliche, wenn es darum geht, an sich privat Geäußertes einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bestand ein besonderes öffentliches Interesse? Handelte es sich um ein Amts- (§ 310) oder Berufsgeheimnis (§ 121)? Fühlte man sich gemäß § 286 verpflichtet, eine Straftat zu vereiteln?
Beispiel gefällig? Wie ich heute im Standard lese, sah der Oberste Gerichthof für eine bestimmte, als kreditschädigend beklagte Behauptung keine, auch keine 'schmale' Tatsachen-Grundlage. Die eine Streitpartei hatte der anderen 'Pseudo-Wissenschaftlichkeit' unterstellt. Sie muss das widerrufen und künftig unterlassen.
Schon 2005 und 2013 machte ich mir hier meine ganz eigenen Gedanken über unser 'Recht' auf Vertraulichkeit bei Telefonaten. Einige 'Skandale' später sehe ich mich bestätigt: niemand möge sich beschweren, wenn Inhalte vermeintlich privater Äußerungen ans Licht der Öffentlichkeit gezerrt werden. Am Telefon ist schon lange nichts mehr privat (und war es das wohl auch noch nie).
Das gleiche gilt inzwischen auch für feucht-fröhliche Debatten im vertrauten Kreis. Mit einfachen Mitteln ist es heute möglich, halblustig getätigte Sprüche für Millionen hörbar zu machen. Man kann geteilter Meinung sein, ob etwaige daraus ableitbare Belei- oder Herabwür-digungen dem Formulierer oder dem Verbreiter anzulasten sind. Bei Telefonaten sehe ich zumindest eine Teilschuld bei Ersterem, bei der trauten Runde liegt die Verantwortung ganz bei Zweiterem.
Einmal mehr spreche ich mich hier dafür aus, Telefonate als öffentlichen Gesprächsraum zu betrachten. Er soll allen kostenfrei zur Verfügung stehen. Jeder der und jede die ihn nutzt, muss sich dessen bewusst sein, öffentlich (und nicht nur privat) zu sprechen. Im Grunde könnte das darauf hinauslaufen, dass wir uns bei einem Ferngespräch so fühlen, als würden wir einander etwas zurufen.
Ganz passend ist dieses Bild freilich nicht, denn es kommt ja zu keiner akustischen Belästigung Unbeteiligter. Wer hineinhorchen möchte in dieses weltweite Geschnatter kann das tun, ohne ein Geheimnis zu verletzen. Es gibt ein Brief- (§ 118) und auch ein Telekommunikations-Geheimnis (§ 119). Zur Einhaltung von Letzterem sollten kostenfreie Dienste nicht verpflichtet sein. Es käme auf einen Versuch an.
Wie groß wäre die Nachfrage nach kostenfreien Anschlüssen ohne Abhörschutz? Drei Stunden pro Tag sollten für den privaten Bedarf ausreichen. Vielleicht würde sich global die Mehrheit dafür entscheiden. Wir sind Kulturwesen. Wir halten uns an gemeinsame Regeln vor allem dann, wenn wir uns beobachtet bzw. belauscht fühlen. Vielleicht würde man sich dann auch weltweit mehr bemühen, die Zunge in Zaum zu halten und die Form zu wahren.
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