
Vom Hüten der Zunge
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| Wer
öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft,
verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen
Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. |
| So streng steht es geschrieben im österreichischen Strafgesetzbuch unter dem Titel Beleidigung (§ 115, Abs. 1) seit 1. 9. 2017 bis zum 31. 12. 9999 (nach aktuellem Kalender würde das ein Freitag sein). Abs. 2 beeilt sich hinzuzufügen, was mit öffentlich bzw. mehreren gemeint ist: mindestens zwei Zuhörer müssen das mitbekommen haben. In einem 3. Abs. wird das Vergehen bei allgemein begreiflicher Entrüstung entschuldigt. |
| Wer
einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer
verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften
Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens
beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung
verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen. |
| Hier (§ 111, Abs. 1) geht es um üble Nachrede. Wenn die üble Nachrede gar einer breiten Öffentlichkeit
zugänglich wird (Abs. 2, Druckwerk, Rundfunk), verdoppelt sich der
Strafrahmen. Nur wenn der Täter mit seiner rufschädigenden Behauptung
recht hatte oder hinreichende Gründe vorlagen, die Behauptung für wahr zu halten (Abs. 3), entgeht er einer Bestrafung. |
| Der
geneigte Leser wie auch die
geneigte Leserin wird womöglich verstehen, warum ich dem genauen
Wortlaut des Gesetzes soviel Raum gebe
(wer liest das schon wirklich genau). Der Text hat es durchaus in sich.
Formulierungen wie verächtlich, unehrenhaft, gute Sitten oder hinreichende Gründe öffnen jedenfalls einen gewissen Spielraum. |
| Der 'Spielraum' wächst ins schier Unermessliche, wenn es darum geht, an sich privat Geäußertes einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bestand ein besonderes öffentliches Interesse? Handelte es sich um ein Amts- (§ 310) oder Berufsgeheimnis (§ 121)? Fühlte man sich gemäß § 286 verpflichtet, eine Straftat zu vereiteln? |
| Beispiel gefällig? Wie ich heute im Standard lese, sah der Oberste Gerichthof für eine bestimmte, als kreditschädigend beklagte Behauptung keine, auch keine 'schmale' Tatsachen-Grundlage. Die
eine Streitpartei hatte der anderen 'Pseudo-Wissenschaftlichkeit'
unterstellt. Sie muss das widerrufen und künftig unterlassen. |
| Schon 2005 und 2013 machte ich mir hier meine ganz eigenen Gedanken
über unser 'Recht' auf Vertraulichkeit bei Telefonaten. Einige
'Skandale' später sehe ich mich bestätigt: niemand möge sich
beschweren, wenn Inhalte vermeintlich privater Äußerungen ans Licht der
Öffentlichkeit gezerrt werden. Am Telefon ist schon lange nichts mehr privat (und war es das wohl auch noch nie). |
| Das
gleiche gilt inzwischen auch für feucht-fröhliche Debatten im vertrauten
Kreis. Mit
einfachen Mitteln ist es heute möglich, halblustig getätigte Sprüche
für Millionen hörbar zu machen. Man kann geteilter Meinung sein, ob
etwaige daraus ableitbare Belei- oder Herabwür-digungen dem Formulierer
oder dem Verbreiter anzulasten sind.
Bei Telefonaten sehe ich zumindest eine Teilschuld bei Ersterem, bei
der trauten Runde liegt die Verantwortung ganz bei Zweiterem. |
| Einmal
mehr
spreche ich mich hier dafür aus, Telefonate als öffentlichen
Gesprächsraum zu betrachten. Er soll allen kostenfrei zur Verfügung
stehen.
Jeder der und jede die ihn nutzt, muss sich dessen bewusst sein,
öffentlich (und nicht nur privat) zu sprechen. Im Grunde könnte das
darauf hinauslaufen, dass wir uns bei einem Ferngespräch so fühlen, als
würden wir einander etwas zurufen. |
| Ganz passend ist dieses Bild freilich nicht, denn es kommt ja zu keiner akustischen Belästigung Unbeteiligter. Wer hineinhorchen möchte in dieses weltweite Geschnatter kann das tun, ohne ein Geheimnis zu verletzen. Es gibt ein Brief- (§ 118) und auch ein Telekommunikations-Geheimnis (§ 119). Zur Einhaltung von Letzterem sollten kostenfreie Dienste nicht verpflichtet sein. Es käme auf einen Versuch an. |
| Wie
groß wäre die Nachfrage nach kostenfreien Anschlüssen ohne Abhörschutz?
Drei Stunden pro Tag sollten für den privaten Bedarf ausreichen.
Vielleicht würde sich global die Mehrheit dafür entscheiden. Wir sind
Kulturwesen. Wir halten uns an gemeinsame Regeln vor allem dann, wenn
wir uns beobachtet bzw. belauscht fühlen. Vielleicht würde man sich
dann auch weltweit mehr bemühen, die Zunge in Zaum zu halten und die Form zu
wahren. |
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